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1221 o. J. o. T. o. O.

Derselbe urkundet, dass Graf Stognew, gezwungen von seinem Vetter Dirsicraus einen Eid abzulegen bezüglich eines Erbgutes, genannt Macowe, in seiner (des Herzogs) und dessen Barone Gegenwart für sich, seine Söhne und Blutsverwandten auf alle seine Erbgüter verzichtete unter der Erklärung, er und die Seinigen sollten (debere) seine Erbgüter entbehren wegen des ihm zugeschobenen Eides, er habe Alles Gott geschenkt und das, was er in Schlesien besessen, dem Kloster Leubus zugeeignet. Dasselbe sagt Nicolaus, herzoglicher Uutertruchsess, aus, qui fuit veridicus ad juramentum.

Abgedruckt schles. Zeitschrift VIII. 55 aus dem ältesten Leubuser Copialbuche im Staatsarch. p. 43 b.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1884; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 1: Bis zum Jahre 1250. Herausgegeben von Colmar Grünhagen.